Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 356
§ 356 – Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt. § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt.
Kurz erklärt
- Die Regelung gilt für Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen.
- Sie tritt erstmals für Geschäftsjahre in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
- Bestimmte Nummern (5, 6 und 7) sind betroffen.
- Eine weitere Regelung (Nummer 8) gilt ab Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
- Diese Änderungen betreffen die Prüfungsanforderungen für Unternehmen.